Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens twenty five km/h beschränkt ist. Auch das ist strafbar und kann laut Straßenverkehrsgesetz § 21 mit einem Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe